opencaselaw.ch

30/2016/24

Sh Obergericht · 2017-07-07 · Deutsch SH

Reduktion der Betreuungsplätze einer Kindertagesstätte; gesetzliche Grundlage für den Erlass von Richtlinien über Mindestflächen pro Kind; rechtliches Gehör – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 49 Abs.1 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 KV; Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 1 PAVO; Art. 43 EG ZGB; § 1 und § 7 Abs. 1 lit. b PKV. | Nach geltendem Recht fehlt es an einer gesetzlichen Befugnis des Regierungsrats, den Erlass von Ausführungsbestimmungen betreffend die Pflegekinderverhältnisse an eine andere Behörde zu delegieren (E. 2.3). Die KESB ist mangels entsprechender Gesetzesgrundlage nicht ermächtigt, für die Erteilung der Betriebsbewilligung über die gesetzlichen Vorgaben der PAVO und der PKV hinausgehende verbindliche Einschränkungen zu schaffen, indem sie die An-zahl der zu bewilligenden Betreuungsplätze von einer Mindestfläche pro Kind abhängig macht (E. 2.3). Die unterbliebene Anhörung der betroffenen Einrichtung vor der Reduzierung der Betreuungsplätze stellt eine schwerwiegende Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (E. 2.3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schaffhausen Obergericht 07.07.2017 30/2016/24 Schaffhouse Obergericht 07.07.2017 30/2016/24 Sciaffusa Obergericht 07.07.2017 30/2016/24

Reduktion der Betreuungsplätze einer Kindertagesstätte; gesetzliche Grundlage für den Erlass von Richtlinien über Mindestflächen pro Kind; rechtliches Gehör – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 49 Abs.1 und Art. 70 Abs. 1 Satz 1 KV; Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 lit. b und Art. 15 Abs. 1 PAVO; Art. 43 EG ZGB; § 1 und § 7 Abs. 1 lit. b PKV. | Nach geltendem Recht fehlt es an einer gesetzlichen Befugnis des Regierungsrats, den Erlass von Ausführungsbestimmungen betreffend die Pflegekinderverhältnisse an eine andere Behörde zu delegieren (E. 2.3). Die KESB ist mangels entsprechender Gesetzesgrundlage nicht ermächtigt, für die Erteilung der Betriebsbewilligung über die gesetzlichen Vorgaben der PAVO und der PKV hinausgehende verbindliche Einschränkungen zu schaffen, indem sie die An-zahl der zu bewilligenden Betreuungsplätze von einer Mindestfläche pro Kind abhängig macht (E. 2.3). Die unterbliebene Anhörung der betroffenen Einrichtung vor der Reduzierung der Betreuungsplätze stellt eine schwerwiegende Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (E. 2.3).

Schaffhausen Obergericht Schaffhouse Obergericht Sciaffusa Obergericht