Internationale Kindesentführung; Voraussetzungen der Rückführung – Art. 3, Art. 5 und Art. 12 Abs. 1 HKÜ. | Im Anwendungsbereich des HKÜ ist der Begriff "Sorgerecht" vertragsautonom und weit auszulegen; wem dieses Recht zukommt, bestimmt sich nach der Rechtsordnung des Staates, in welchem das Kind vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (E. 3). Es liegt keine widerrechtliche Entführung vor, wenn das Sorgerecht im Zeitpunkt der Ausreise nicht tatsächlich ausgeübt wurde bzw. ohne die Entführung ausgeübt worden wäre. Dies gilt selbst dann, wenn der andere Elternteil die Sorgerechtsausübung absichtlich verhindert hat (E. 4).
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Schaffhausen Obergericht 25.09.2020 20/2020/1/E Schaffhouse Obergericht 25.09.2020 20/2020/1/E Sciaffusa Obergericht 25.09.2020 20/2020/1/E
Internationale Kindesentführung; Voraussetzungen der Rückführung – Art. 3, Art. 5 und Art. 12 Abs. 1 HKÜ. | Im Anwendungsbereich des HKÜ ist der Begriff "Sorgerecht" vertragsautonom und weit auszulegen; wem dieses Recht zukommt, bestimmt sich nach der Rechtsordnung des Staates, in welchem das Kind vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (E. 3). Es liegt keine widerrechtliche Entführung vor, wenn das Sorgerecht im Zeitpunkt der Ausreise nicht tatsächlich ausgeübt wurde bzw. ohne die Entführung ausgeübt worden wäre. Dies gilt selbst dann, wenn der andere Elternteil die Sorgerechtsausübung absichtlich verhindert hat (E. 4).
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