Postulationsfähigkeit; notwendige Rechtsvertretung im Berufungsverfahren – Art. 59 Abs. 2 lit. c, Art. 60 sowie Art. 69 Abs. 1 ZPO. | Eine im erstinstanzlichen Verfahren angeordnete notwendige Rechtsvertretung gilt bis zu deren rechtskonformen Beendigung auch im Berufungsverfahren (E. 2.1). Eine Überprüfung der im erstinstanzlichen Verfahren angeordneten notwendigen Rechtsvertretung bzw. der Postulationsfähigkeit der betreffenden Partei ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nur auf Antrag hin vorzunehmen (E. 2.4.2). Eine Nachfrist zur Genehmigung, Ergänzung oder Verbesserung der von der notwendig vertretenen Partei persönlich eingereichten Berufung ist dem notwendigen Rechtsvertreter nicht anzusetzen, wenn dieser innert der Rechtsmittelfrist selbst hätte Berufung erheben können (E. 3). OGE 10/2025/2 vom 7. November 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schaffhausen Obergericht 07.11.2025 10/2025/2 Schaffhouse Obergericht 07.11.2025 10/2025/2 Sciaffusa Obergericht 07.11.2025 10/2025/2
Postulationsfähigkeit; notwendige Rechtsvertretung im Berufungsverfahren – Art. 59 Abs. 2 lit. c, Art. 60 sowie Art. 69 Abs. 1 ZPO. | Eine im erstinstanzlichen Verfahren angeordnete notwendige Rechtsvertretung gilt bis zu deren rechtskonformen Beendigung auch im Berufungsverfahren (E. 2.1).
Eine Überprüfung der im erstinstanzlichen Verfahren angeordneten notwendigen Rechtsvertretung bzw. der Postulationsfähigkeit der betreffenden Partei ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nur auf Antrag hin vorzunehmen (E. 2.4.2).
Eine Nachfrist zur Genehmigung, Ergänzung oder Verbesserung der von der notwendig vertretenen Partei persönlich eingereichten Berufung ist dem notwendigen Rechtsvertreter nicht anzusetzen, wenn dieser innert der Rechtsmittelfrist selbst hätte Berufung erheben können (E. 3).
OGE 10/2025/2 vom 7. November 2025
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Schaffhausen Obergericht Schaffhouse Obergericht Sciaffusa Obergericht