Klageänderung im Berufungsverfahren – Art. 227 Abs. 1 ZPO und Art. 317 Abs. 2 ZPO. | Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt für eine Klageänderung voraus, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (E. 1.4.1). Wer erstinstanzlich zwei Schuldner solidarisch zur Leistung von Fr. 30'000.– einklagt und nach rechtskräftiger Gutheissung der Klage bezüglich eines Schuldners im Berufungsverfahren ohne Erwähnung einer Solidarschuld beantragt, der andere Schuldner sei ebenfalls zur Leistung von Fr. 30'000.– zu verpflichten, erweitert mit diesem Rechtsbegehren die ursprüngliche Klage. Bei Gutheissung stünde ihm nämlich eine vollstreckbare Forderung von insgesamt Fr. 60'000.– zu. Ohne Solidarschuldnerschaft übersteigt der eingeklagte Streitgegenstand den Streitwertrahmen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die Klageänderung wurde zudem nicht begründet. Sie ist daher unzulässig. Auf die Berufung ist nicht einzutreten (E. 1.4.2). OGE 10/2023/4 vom 16. August 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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Klageänderung im Berufungsverfahren – Art. 227 Abs. 1 ZPO und Art. 317 Abs. 2 ZPO. | Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Art. 227 Abs. 1 ZPO setzt für eine Klageänderung voraus, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (E. 1.4.1).
Wer erstinstanzlich zwei Schuldner solidarisch zur Leistung von Fr. 30'000.– einklagt und nach rechtskräftiger Gutheissung der Klage bezüglich eines Schuldners im Berufungsverfahren ohne Erwähnung einer Solidarschuld beantragt, der andere Schuldner sei ebenfalls zur Leistung von Fr. 30'000.– zu verpflichten, erweitert mit diesem Rechtsbegehren die ursprüngliche Klage. Bei Gutheissung stünde ihm nämlich eine vollstreckbare Forderung von insgesamt Fr. 60'000.– zu. Ohne Solidarschuldnerschaft übersteigt der eingeklagte Streitgegenstand den Streitwertrahmen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die Klageänderung wurde zudem nicht begründet. Sie ist daher unzulässig. Auf die Berufung ist nicht einzutreten (E. 1.4.2).
OGE 10/2023/4 vom 16. August 2024
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