Simulation – Art. 18 Abs. 1 OR. | Wer sich auf die Simulation eines Rechtsgeschäfts beruft, trägt dafür die objektive und subjektive Beweislast. Die Würdigung der verschiedenen Beweismittel (u.a. Verträge, WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenz, Zahlungseingänge, Parteibefragungen) führt zum Ergebnis, dass das Rechtsgeschäft, gestützt auf welches geklagt wurde, simuliert und damit unwirksam ist (E. 4 ff.). OGE 10/2023/3 vom 28. Juni 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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Simulation – Art. 18 Abs. 1 OR. | Wer sich auf die Simulation eines Rechtsgeschäfts beruft, trägt dafür die objektive und subjektive Beweislast. Die Würdigung der verschiedenen Beweismittel (u.a. Verträge, WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenz, Zahlungseingänge, Parteibefragungen) führt zum Ergebnis, dass das Rechtsgeschäft, gestützt auf welches geklagt wurde, simuliert und damit unwirksam ist (E. 4 ff.).
OGE 10/2023/3 vom 28. Juni 2024
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