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10/2023/27

Sh Obergericht · 2024-06-04 · Deutsch SH

Fehlerhafte Parteibezeichnung; Berichtigung – Art. 60 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO. | Verwendet eine Stiftung im Handelsverkehr nicht ihren richtigen Namen, sondern tritt sie mit einer anderen Bezeichnung auf, muss sie sich diese nach Treu und Glauben anrechnen lassen (E. 4.2). Mutmassungen über die Rechtsnatur einer Stiftung (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich), welche die Zuständigkeit eines Gerichts und die Gültigkeit einer Kündigung betreffen, führen nicht zu einer Verwechslungsgefahr (E. 4.7). Ein Arbeitnehmer muss nicht nach der korrekten Bezeichnung seiner Arbeitgeberin forschen, wenn sich diese ihm gegenüber, insbesondere im Arbeitsvertrag und im Kündigungsschreiben, fehlerhaft bezeichnet (E. 4.8). Beruht eine fehlerhafte Parteibezeichnung auf einem offensichtlichen Versehen und kann jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden, ist die Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen (E. 5). OGE 10/2023/27 vom 4. Juni 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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Fehlerhafte Parteibezeichnung; Berichtigung – Art. 60 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO. | Verwendet eine Stiftung im Handelsverkehr nicht ihren richtigen Namen, sondern tritt sie mit einer anderen Bezeichnung auf, muss sie sich diese nach Treu und Glauben anrechnen lassen (E. 4.2).

Mutmassungen über die Rechtsnatur einer Stiftung (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich), welche die Zuständigkeit eines Gerichts und die Gültigkeit einer Kündigung betreffen, führen nicht zu einer Verwechslungsgefahr (E. 4.7).

Ein Arbeitnehmer muss nicht nach der korrekten Bezeichnung seiner Arbeitgeberin forschen, wenn sich diese ihm gegenüber, insbesondere im Arbeitsvertrag und im Kündigungsschreiben, fehlerhaft bezeichnet (E. 4.8).

Beruht eine fehlerhafte Parteibezeichnung auf einem offensichtlichen Versehen und kann jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden, ist die Parteibezeichnung von Amtes wegen zu berichtigen (E. 5).

OGE 10/2023/27 vom 4. Juni 2024

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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