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10/2022/16 und 18

Sh Obergericht · 2024-06-07 · Deutsch SH

Ehescheidung, Zuteilung der elterlichen Sorge, Kinderunterhalt, Freibetragsteilung – Art. 276, Art. 285 Abs. 1, Art. 298 und Art. 301a Abs. 1 ZGB. | Bei der Zuweisung der Elternrechte verfügt das Sachgericht über einen grossen Ermessensspielraum. Die Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz der Eltern ist auch bei der Übertragung der elterlichen Sorge ein wichtiges Entscheidungskriterium (E. 3.1.1). Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil sind weniger streng als für einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB; die Alleinsorge muss aber eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander über das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung für das Kind darstellt (E. 3.1.2). Unter Umständen genügt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E. 3.1.3; 3.1.9). Grundsätzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit Überschussverteilung trägt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist nötigenfalls von der Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen abzuweichen, wenn der Überschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, während der unterhaltspflichtige Elternteil über weniger oder gar keine freien Mittel verfügt (E. 5; 5.11). OGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024 (Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. Juli 2024 nicht ein.) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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Schaffhausen Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18 Schaffhouse Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18 Sciaffusa Obergericht 07.06.2024 10/2022/16 und 18

Ehescheidung, Zuteilung der elterlichen Sorge, Kinderunterhalt, Freibetragsteilung – Art. 276, Art. 285 Abs. 1, Art. 298 und Art. 301a Abs. 1 ZGB. | Bei der Zuweisung der Elternrechte verfügt das Sachgericht über einen grossen Ermessensspielraum. Die Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz der Eltern ist auch bei der Übertragung der elterlichen Sorge ein wichtiges Entscheidungskriterium (E. 3.1.1).

Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil sind weniger streng als für einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB; die Alleinsorge muss aber eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Sie kann namentlich erforderlich sein, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, miteinander über das Kind zu kommunizieren, so dass die gemeinsame Sorge eine Belastung für das Kind darstellt (E. 3.1.2).

Unter Umständen genügt es, spezifische Entscheidungsbefugnisse des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzuweisen (E. 3.1.3; 3.1.9).

Grundsätzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Die zweistufig-konkrete Berechnungsmethode mit Überschussverteilung trägt diesem Umstand zu wenig Rechnung, da sie auf einer Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs und des Gesamteinkommens aller Familienmitglieder beruht. Im Sinne einer Kontrollrechnung ist nötigenfalls von der Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen abzuweichen, wenn der Überschuss im Wesentlichen vom obhutsberechtigten Elternteil generiert wird, bei dem das Kind lebt, während der unterhaltspflichtige Elternteil über weniger oder gar keine freien Mittel verfügt (E. 5; 5.11).

OGE 10/2022/16 und 10/2022/18 vom 7. Juni 2024

(Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid Nr. 5A_458/2024 vom 15. Juli 2024 nicht ein.)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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