Nr. 10/2021/4/A Vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts; Glaubhaftmachung – Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 839 Abs. 2 und Art. 961 Abs. 3 ZGB. | Im Verfahren um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gilt ein herabgesetztes Beweismass der Glaubhaftmachung. Eine vorläufige Eintragung ist nur zu verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei nicht nur auf Sach-, sondern auch auf Rechtsfragen (E. 3.3). Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung ändert indes nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei (E. 3.4). Die Gesuchstellerin hat vor dem Hintergrund dieses herabgesetzten Beweismasses einen funktionellen Zusammenhang von Arbeiten an mehreren Bauwerken glaubhaft gemacht (E. 5). Hingegen wurden die im Wesentlichen mittels einer WhatsApp-Nachricht behaupteten fristwahrenden Arbeiten weder hinreichend substantiiert (E. 6.1) noch glaubhaft gemacht (E. 6.2). OGE 10/2021/4/A vom 20. Sep­tem­ber 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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Schaffhausen Obergericht 10.11.2022 (publiziert) 10/2021/4/A Schaffhouse Obergericht 10.11.2022 (publié) 10/2021/4/A Sciaffusa Obergericht 10.11.2022 (pubblicato) 10/2021/4/A
Nr. 10/2021/4/A Vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts; Glaubhaftmachung – Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 839 Abs. 2 und Art. 961 Abs. 3 ZGB. | Im Verfahren um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gilt ein herabgesetztes Beweismass der Glaubhaftmachung. Eine vorläufige Eintragung ist nur zu verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei nicht nur auf Sach-, sondern auch auf Rechtsfragen (E. 3.3). Das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung ändert indes nichts an der Behauptungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei (E. 3.4). Die Gesuchstellerin hat vor dem Hintergrund dieses herabgesetzten Beweismasses einen funktionellen Zusammenhang von Arbeiten an mehreren Bauwerken glaubhaft gemacht (E. 5). Hingegen wurden die im Wesentlichen mittels einer WhatsApp-Nachricht behaupteten fristwahrenden Arbeiten weder hinreichend substantiiert (E. 6.1) noch glaubhaft gemacht (E. 6.2). OGE 10/2021/4/A vom 20. Sep­tem­ber 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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