'Dass-Entscheide'; persönliche Erscheinungspflicht im vereinfachten Ver-fahren – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 und 4 ZPO. | Die Begründungstechnik "in Erwägung, dass…, dass…" ist veraltet und erschwert die Les- und Nachvollziehbarkeit sowohl für durchschnittliche Leserinnen und Leser wie auch Juristinnen und Juristen erheblich. Insbesondere lange und komplizierte "Dass-Entscheide" kommen in die Nähe einer ungenügenden Begründung und damit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vorliegend offengelassen; E. 2). Die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen an der mündlichen Verhandlung im vereinfachten Verfahren bedarf hinreichender Gründe (namentlich zwecks Beweismassnahmen oder zu Vergleichsverhandlungen). Eine juristische Person kommt ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen jedenfalls dann nach, wenn sie sich durch eine mit einer (kaufmännischen) Handlungsvollmacht ausgestatteten und zur Prozessführung befugten Person vertreten lässt (E. 3). OGE 10/2021/17 vom 23. August 2022 Veröffentlichung im Amtsbericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schaffhausen Obergericht 23.08.2022 10/2021/17 Schaffhouse Obergericht 23.08.2022 10/2021/17 Sciaffusa Obergericht 23.08.2022 10/2021/17
'Dass-Entscheide'; persönliche Erscheinungspflicht im vereinfachten Ver-fahren – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 68 Abs. 1 und 4 ZPO. | Die Begründungstechnik "in Erwägung, dass…, dass…" ist veraltet und erschwert die Les- und Nachvollziehbarkeit sowohl für durchschnittliche Leserinnen und Leser wie auch Juristinnen und Juristen erheblich. Insbesondere lange und komplizierte "Dass-Entscheide" kommen in die Nähe einer ungenügenden Begründung und damit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vorliegend offengelassen; E. 2).
Die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen an der mündlichen Verhandlung im vereinfachten Verfahren bedarf hinreichender Gründe (namentlich zwecks Beweismassnahmen oder zu Vergleichsverhandlungen). Eine juristische Person kommt ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen jedenfalls dann nach, wenn sie sich durch eine mit einer (kaufmännischen) Handlungsvollmacht ausgestatteten und zur Prozessführung befugten Person vertreten lässt (E. 3).
OGE 10/2021/17 vom 23. August 2022
Veröffentlichung im Amtsbericht
Schaffhausen Obergericht Schaffhouse Obergericht Sciaffusa Obergericht