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10/2020/3

Sh Obergericht · 2021-04-06 · Deutsch SH

Kinderunterhalt; Rügeobliegenheit, Mitwirkungspflicht und Novenrecht im Berufungsverfahren; Einkommen Selbständigerwerbender – Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 ZGB; Art. 52 ZPO; Art. 234 i.V.m. Art. 219; Art. 296 Abs. 1 und 3 und Art. 317 Abs. 1 ZPO. | Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialmaxime können nach ständiger Rechtsprechung neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren noch vorgebracht werden, selbst wenn sie vor der Vorinstanz aus Unsorgfalt nicht geäussert wurden. Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben, zu berücksichtigen, ungeachtet dessen, ob die Parteien ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts nachgekommen sind (E. 5.1). Neue Sachverhaltselemente sind jedoch substantiiert unter Nennung der konkreten Beweismittel in den Prozess einzuführen. Trotz uneingeschränkter Untersuchungsmaxime genügt es nicht, im Berufungsverfahren einfach die eigene Sichtweise der Umstände darzulegen und unkommentierte Beilagen einzureichen (E. 5.2 und E. 6.9.3). Das Einkommen einer selbständigerwerbenden Person bestimmt sich in der Regel nach dem erzielten Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Sind die Angaben zur Höhe des so verstandenen Einkommens nicht glaubhaft oder die beigebrachten Belege nicht überzeugend, kann auf die getätigten Privatbezüge abgestellt werden (E. 6.3.2). OGE 10/2020/3 vom 6. April 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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Kinderunterhalt; Rügeobliegenheit, Mitwirkungspflicht und Novenrecht im Berufungsverfahren; Einkommen Selbständigerwerbender – Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 ZGB; Art. 52 ZPO; Art. 234 i.V.m. Art. 219; Art. 296 Abs. 1 und 3 und Art. 317 Abs. 1 ZPO. | Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialmaxime können nach ständiger Rechtsprechung neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren noch vorgebracht werden, selbst wenn sie vor der Vorinstanz aus Unsorgfalt nicht geäussert wurden. Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben, zu berücksichtigen, ungeachtet dessen, ob die Parteien ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts nachgekommen sind (E. 5.1). Neue Sachverhaltselemente sind jedoch substantiiert unter Nennung der konkreten Beweismittel in den Prozess einzuführen. Trotz uneingeschränkter Untersuchungsmaxime genügt es nicht, im Berufungsverfahren einfach die eigene Sichtweise der Umstände darzulegen und unkommentierte Beilagen einzureichen (E. 5.2 und E. 6.9.3). Das Einkommen einer selbständigerwerbenden Person bestimmt sich in der Regel nach dem erzielten Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsgewinn oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Sind die Angaben zur Höhe des so verstandenen Einkommens nicht glaubhaft oder die beigebrachten Belege nicht überzeugend, kann auf die getätigten Privatbezüge abgestellt werden (E. 6.3.2).

OGE 10/2020/3 vom 6. April 2021

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