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10/2020/15

Sh Obergericht · 2022-04-29 · Deutsch SH

Miteigentum an einem Grenzbaum und Aufhebung bzw. Teilung des Miteigentums; Streitwert der Klage auf Aufhebung und Teilung des Miteigentums am Grenzbaum; Urkundenqualität der von einer Partei eingeholten amtlichen Grenzfeststellung; keine Einräumung eines Überbaurechts bzw. Zuweisung von Eigentum am Boden– Art. 91, Art. 177 und Art. 179 ZPO; Art. 650, Art. 651, Art. 667 Abs. 2, Art. 670 und Art. 674 Abs. 3 ZGB. | Wird eine Aufhebungsklage nach Art. 650 ZGB wie auch eine Teilungsklage nach Art. 651 Abs. 2 ZGB erhoben, so entspricht der Streitwert dem Gesamtwert der Sache. Sind sich die Parteien über den Wert der Sache nicht einig, ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, diesen zu schätzen. Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2). Ein Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1). Bei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierfür zuständigen Amts für Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine öffentliche Urkunde handelt (E. 4.3). Steht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundstücke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundstücke dient (E. 5.2). Die Einräumung eines Überbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei überragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf künstlich hergestellte Objekte beschränkt (E. 6.2). Das Vorliegen von unselbständigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht einem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundstücke dient (E. 7). OGE 10/2020/15 vom 29. April 2022 Veröffentlichung im Amtsbericht

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Schaffhausen Obergericht 29.04.2022 10/2020/15 Schaffhouse Obergericht 29.04.2022 10/2020/15 Sciaffusa Obergericht 29.04.2022 10/2020/15

Miteigentum an einem Grenzbaum und Aufhebung bzw. Teilung des Miteigentums; Streitwert der Klage auf Aufhebung und Teilung des Miteigentums am Grenzbaum; Urkundenqualität der von einer Partei eingeholten amtlichen Grenzfeststellung; keine Einräumung eines Überbaurechts bzw. Zuweisung von Eigentum am Boden– Art. 91, Art. 177 und Art. 179 ZPO; Art. 650, Art. 651, Art. 667 Abs. 2, Art. 670 und Art. 674 Abs. 3 ZGB. | Wird eine Aufhebungsklage nach Art. 650 ZGB wie auch eine Teilungsklage nach Art. 651 Abs. 2 ZGB erhoben, so entspricht der Streitwert dem Gesamtwert der Sache. Sind sich die Parteien über den Wert der Sache nicht einig, ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, diesen zu schätzen. Ein gerichtliches Gutachten ist nicht einzuholen. (E. 2).

Ein Baum gilt als Grenzbaum, wenn der Stamm beim Heraustreten aus dem Boden von der Grenzlinie durchschnitten wird (E. 4.1).

Bei der von einer Partei eingeholten Grenzfeststellung des hierfür zuständigen Amts für Geoinformation handelt es sich nicht um eine Parteibehauptung, sondern zumindest um eine als Beweismittel taugliche Urkunde. Offen gelassen, ob es sich auch um eine öffentliche Urkunde handelt (E. 4.3).

Steht eine Pflanze direkt auf der Grenze zweier Grundstücke (Grenzpflanze), wird Miteigentum der beiden Nachbarn an der Pflanze vermutet, auch wenn die Pflanze nicht der Abgrenzung der Grundstücke dient (E. 5.2).

Die Einräumung eines Überbaurechts bzw. die Zuweisung von Eigentum am Boden bei überragenden Bauten und Vorrichtungen ist auf künstlich hergestellte Objekte beschränkt (E. 6.2).

Das Vorliegen von unselbständigem Miteigentum an der Grenzpflanze spricht einem Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Grenzpflanze nicht der Abgrenzung zweier Grundstücke dient (E. 7).

OGE 10/2020/15 vom 29. April 2022

Veröffentlichung im Amtsbericht

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