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10/2019/18 

Sh Obergericht · 2021-05-05 · Deutsch SH

Eheschutz; Kindesanhörung; altern. Obhut – Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 12 KRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 298 ZPO; Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Das Recht des Kindes, wenigstens einmal im Verfahren angehört zu werden, ist Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient gleichzeitig der Sachverhaltsermittlung. Eine persönliche Anhörung kann nur unterbleiben, wenn das Alter des Kindes oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (E. 3.1). Die Anordnung einer alternierenden Obhut setzt weder das Einverständnis beider Eltern voraus noch, dass diese das Kind bisher schon zu gleichen Teilen betreut haben. Bei seiner Prüfung hat das Gericht eine sachverhaltsbasierte Prognose im Hinblick auf das Wohl des Kindes zu treffen (E. 3.2). Auch bei jüngeren Kindern kann daher nicht leichthin auf eine Anhörung verzichtet werden (E. 3.3). Der Anhörungsanspruch eines Kindes ist formeller Natur und führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ausser die Gehörsverletzung hatte unbestrittenermassen keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang (E. 3.4.1).

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Eheschutz; Kindesanhörung; altern. Obhut – Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 12 KRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 298 ZPO; Art. 298 Abs. 2ter ZGB. | Das Recht des Kindes, wenigstens einmal im Verfahren angehört zu werden, ist Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient gleichzeitig der Sachverhaltsermittlung. Eine persönliche Anhörung kann nur unterbleiben, wenn das Alter des Kindes oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (E. 3.1). Die Anordnung einer alternierenden Obhut setzt weder das Einverständnis beider Eltern voraus noch, dass diese das Kind bisher schon zu gleichen Teilen betreut haben. Bei seiner Prüfung hat das Gericht eine sachverhaltsbasierte Prognose im Hinblick auf das Wohl des Kindes zu treffen (E. 3.2). Auch bei jüngeren Kindern kann daher nicht leichthin auf eine Anhörung verzichtet werden (E. 3.3). Der Anhörungsanspruch eines Kindes ist formeller Natur und führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ausser die Gehörsverletzung hatte unbestrittenermassen keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang (E. 3.4.1).

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