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10/2017/15

Sh Obergericht · 2018-11-13 · Deutsch SH

Vorsorgliche Beweisführung; Voraussetzungen; zulässige Beweismittel; Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren – Art. 106 und Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO. | Im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ist die Edition von Urkunden bei Drittpersonen zulässig, sofern auch die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt sind (E. 3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nicht dazu verwendet werden kann, um einen von der Gegenpartei bestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend zu machen, ist nicht anwendbar auf die beantragte Edition von Urkunden bei einer Drittperson, gegenüber welcher kein materiellrechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei besteht (E. 4.3). Voraussetzungen für die vorsorgliche Beweisführung vorliegend bejaht (E. 5). Anders als im erstinstanzlichen Verfahren gibt es im Rechtsmittelverfahren bei der vorsorglichen Beweisführung stets eine obsiegende und eine unterliegende Partei. Daher richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (E. 7.2).

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Vorsorgliche Beweisführung; Voraussetzungen; zulässige Beweismittel; Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren – Art. 106 und Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO. | Im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ist die Edition von Urkunden bei Drittpersonen zulässig, sofern auch die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt sind (E. 3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nicht dazu verwendet werden kann, um einen von der Gegenpartei bestrittenen materiellrechtlichen Informationsanspruch geltend zu machen, ist nicht anwendbar auf die beantragte Edition von Urkunden bei einer Drittperson, gegenüber welcher kein materiellrechtlicher Anspruch der gesuchstellenden Partei besteht (E. 4.3). Voraussetzungen für die vorsorgliche Beweisführung vorliegend bejaht (E. 5). Anders als im erstinstanzlichen Verfahren gibt es im Rechtsmittelverfahren bei der vorsorglichen Beweisführung stets eine obsiegende und eine unterliegende Partei. Daher richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (E. 7.2).

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