Lohnreduktion bei Grenzgängern; indirekte Diskriminierung von ausländischen Staatsangehörigen; Lebenshaltungskosten als Unterscheidungskriterium – Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA. | Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situation von verschiedenen Arbeit-nehmenden ist auf die Erbringung der Arbeitsleistung abzustellen. Nicht massgebend ist dagegen das sachfremde Kriterium der Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten (E. 7.3.2.). Unterschiedliche Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten rechtfertigen keine Ungleichbehandlung bei der Entlöhnung (E. 7.4.1).
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Schaffhausen Obergericht 20.02.2018 10/2017/1 Schaffhouse Obergericht 20.02.2018 10/2017/1 Sciaffusa Obergericht 20.02.2018 10/2017/1
Lohnreduktion bei Grenzgängern; indirekte Diskriminierung von ausländischen Staatsangehörigen; Lebenshaltungskosten als Unterscheidungskriterium – Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I zum FZA. | Bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situation von verschiedenen Arbeit-nehmenden ist auf die Erbringung der Arbeitsleistung abzustellen. Nicht massgebend ist dagegen das sachfremde Kriterium der Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten (E. 7.3.2.). Unterschiedliche Lebenshaltungskosten der einzelnen Angestellten rechtfertigen keine Ungleichbehandlung bei der Entlöhnung (E. 7.4.1).
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