Unparteilichkeit des Gutachters im Zivilprozess – Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. | Ein Gutachter hat im Kontakt mit den Parteien, gleich wie das Gericht, auf strikte Gleichbehandlung der Prozessparteien und ihrer Rechtsvertreter zu achten. Mit einseitigen telefonischen oder anderweitigen Kontakten zu einer Partei oder ihrem Rechtsvertreter unter Ausschluss der Gegenpartei setzt sich der Sachverständige dem Verdacht aus, er könnte einer Partei entweder Zusicherungen gemacht oder Hinweise erteilt haben oder von ihr beeinflusst worden sein (E. 3.1).
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Unparteilichkeit des Gutachters im Zivilprozess – Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. | Ein Gutachter hat im Kontakt mit den Parteien, gleich wie das Gericht, auf strikte Gleichbehandlung der Prozessparteien und ihrer Rechtsvertreter zu achten. Mit einseitigen telefonischen oder anderweitigen Kontakten zu einer Partei oder ihrem Rechtsvertreter unter Ausschluss der Gegenpartei setzt sich der Sachverständige dem Verdacht aus, er könnte einer Partei entweder Zusicherungen gemacht oder Hinweise erteilt haben oder von ihr beeinflusst worden sein (E. 3.1).
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