Anfechtung eines Stockwerkeigentümerbeschlusses; Fristwahrung – Art. 75 i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB; Art. 62 Abs. 1 und Art. 64 Abs 2 ZPO. | Die einmonatige Klagefrist zur Anfechtung eines Stockwerkeigentümerbeschlusses ist erfüllt, wenn innert dieser Frist das Schlichtungsgesuch gestellt wird. Die Ausstellung der Klagebewilligung nach erfolglosem Schlichtungsgesuch hat auf die Fristeinhaltung keinerlei Wirkungen.
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Anfechtung eines Stockwerkeigentümerbeschlusses; Fristwahrung – Art. 75 i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB; Art. 62 Abs. 1 und Art. 64 Abs 2 ZPO. | Die einmonatige Klagefrist zur Anfechtung eines Stockwerkeigentümerbeschlusses ist erfüllt, wenn innert dieser Frist das Schlichtungsgesuch gestellt wird. Die Ausstellung der Klagebewilligung nach erfolglosem Schlichtungsgesuch hat auf die Fristeinhaltung keinerlei Wirkungen.
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