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10/2015/15

Sh Obergericht · 2018-03-23 · Deutsch SH

Substanzierung einer Schadenersatzklage; richterliche Fragepflicht – Art. 42 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 OR; Art. 55 Abs. 1, Art. 56 und Art. 311 Abs. 1 ZPO. | In der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanz-lichen Erwägungen zu bezeichnen, die er anficht, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, pauschal auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu verweisen oder die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen, die von dieser bereits diskutiert worden sind, zu wiederholen (E. 2). Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, hat diese die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens, hat der Ansprecher die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die Qualifizierung einer Vermögenseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (E. 3.1). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine ein-geschränkte Tragweite. Ist die Klage ungenügend substanziert und hat die beklagte Partei darauf hingewiesen, so entfällt bei vertretenen Parteien im ordentlichen Verfahren grundsätzlich die Fragepflicht (E. 3.5).

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Substanzierung einer Schadenersatzklage; richterliche Fragepflicht – Art. 42 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 OR; Art. 55 Abs. 1, Art. 56 und Art. 311 Abs. 1 ZPO. | In der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanz-lichen Erwägungen zu bezeichnen, die er anficht, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, pauschal auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu verweisen oder die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Ausführungen, die von dieser bereits diskutiert worden sind, zu wiederholen (E. 2). Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substanziertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, hat diese die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens, hat der Ansprecher die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die Qualifizierung einer Vermögenseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (E. 3.1). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine ein-geschränkte Tragweite. Ist die Klage ungenügend substanziert und hat die beklagte Partei darauf hingewiesen, so entfällt bei vertretenen Parteien im ordentlichen Verfahren grundsätzlich die Fragepflicht (E. 3.5).

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