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Wird ein Zahlungsbefehl an einem Samstag zugestellt, so beginnt die zehntägige Rechtsvorschlagsfrist am Sonntag zu laufen. Art. 142 Abs. 1bis ZPO ist in diesem Fall nicht anwendbar, da der Zahlungsbefehl nicht durch gewöhnliche Postsendung zugestellt wird (E. 2.2.1 ff.). OGE 93/2025/16/A vom 16. Dezember 2025