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Die Revision eines in Rechtskraft erwachsenen Kollokationsplans stellt eine mit Beschwerde anfechtbare Verfahrenshandlung dar (E. 1.2). Die Revision eines rechtskräftigen Kollokationsplans ist nur ausnahmsweise, bei einer – wegen eines Versehens der Konkursverwaltung – offensichtlich zu Unrecht kollozierten oder nicht kollozierten Forderung, bei Änderung eines Rechtsverhältnisses seit der Kollokation sowie aufgrund neuer Tatsachen zulässig. Sie darf der gesuchstellenden Partei jedoch nicht dazu dienen, ihre prozessualen Versäumnisse zu beheben (E. 3.2 ff.). Betrügerische Machenschaften dürfen einem formell rechtskräftig kollozierten Gläubiger nur entgegengehalten werden, wenn sie sich auf gewichtige und nachgewiesene Indizien stützen (E. 4.1 ff.). OGE 93/2019/23 vom 30. April 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht