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Gestehungskosten sind weder im betreibungsrechtlichen Existenzminimum noch im Rahmen der Vermögenspfändung zu berücksichtigen (E. 3.1–3.2). Aus der Säule 3a stammendes Guthaben ist unbeschränkt pfändbar, wenn es nicht mehr der Vorsorge dient und mit dem übrigen Vermögen des Schuldners vermischt wurde (E. 3.3).