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Die steuerpflichtige Person trifft im kantonal letztinstanzlichen Rechtsmittelverfahren eine erweiterte Mitwirkungspflicht (E. 2.2). Die vorliegend von den Steuerbehörden vorgenommene Veranlagung einzelner Positionen nach Ermessen ist nicht zu beanstanden (E. 3). OGE 66/2022/2 und 66/2022/4 vom 5. Januar 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht