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Eine Notlage gemäss Art. 37 Abs. 2 WPEG liegt stets vor bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand mittels Sozialhilfeleistungen für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person aufkommen muss (E. 2.1.1). Zum Begriff der Notlage besteht eine konsistente obergerichtliche Rechtsprechung, deren Grundsätze für sämtliche ersatzpflichtigen Personen gleichermassen gelten (E. 3). Liegt im Zeitpunkt des Entscheids über den Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe grundsätzlich eine Notlage vor, ist auch abzuklären, ob die Einkommenslosigkeit bloss vorübergehender Natur ist bzw. ob reelle Chancen dafür bestehen, dass die ersatzpflichtige Person in absehbarer Zeit ein Einkommen im (ersten) Arbeitsmarkt erzielen wird (E. 2.1.2 und 4.2). OGE 66/2022/17 vom 10. März 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht