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Nr. 66/2021/2

Nr. 66/2021/2 – Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe; Notlage – Art. 37 Abs. 2 WPEG; Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 2, Art. 3 und Art. 10 Steuererlassverordnung.

Schaffhausen · 2021-12-21 · Deutsch SH
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Zur Auslegung des Begriffs der "Notlage" gemäss Art. 37 Abs. 2 WPEG ist in erster Linie auf Art. 167 Abs. 1 DBG und die dazugehörige Praxis abzustellen. Eine Notlage liegt demnach vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze geschuldete Wehrpflichtersatzbetrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (E. 2.1). Bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand mittels Sozialhilfeleistungen für die Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person aufkommen muss, liegt stets eine solche Notlage vor (E. 2.1.2). Der Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe hat grundsätzlich der ersatzpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutezukommen. Ist die ersatzpflichtige Person überschuldet, kann dies – je nach Ursache – einem Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe entgegenstehen (E. 2.2). OGE 66/2021/2 vom 21. Dezember 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht