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Nr. 66/2020/9

Unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit; Mitwirkungsobliegenheit; Beweismass – Art. 48 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 117 lit. a sowie Art. 119 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Schaffhausen · 2020-10-23 · Deutsch SH
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Vorbehältlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens spielt es keine Rolle, ob die Bedürftigkeit selbstverschuldet ist oder nicht (E. 1.1). Die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Person trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Legt sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht umfassend dar, hat dies die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Folge (E. 1.2). Die Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sind glaubhaft zu machen. Ist die um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchende Person glaubwürdig und ihre Darstellung plausibel, darf auf ihre Zusicherung abgestellt werden (E. 1.2).