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Nr. 66/2020/18 und 66/2020/20

Nr. 66/2020/18 und 66/2020/20 – Voraussetzungen für die Besteuerung einer Abfindung als Kapitalleistung aus Vorsorge; Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) – Art. 9 BV; Art. 17 Abs. 2 und Art. 38 DBG; Art. 40 StG; Art. 17 PG; § 18 PV.

Schaffhausen · 2021-12-21 · Deutsch SH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Die Kapitalabfindung gemäss Art. 17 PG und § 18 Abs. 1 PV wurde als Überbrückungshilfe bis zur ordentlichen Pensionierung bzw. für die mit zunehmendem Alter erschwerte Stellensuche konzipiert. Es handelt es sich um eine nachwirkende Fürsorgeleistung der Arbeitgeberin zugunsten von über 45-Jährigen bei Beendigung eines längerdauernden Arbeitsverhältnisses im Sinne des Schutzes des wirtschaftlichen Fortkommens und – jedenfalls im konkreten Fall – nicht um eine primär dem Ausgleich einer Vorsorgelücke dienende Zahlung (E. 4.2.2 f.). Anwendungsfall des Vertrauensschutzes im konkreten Fall mangels nachteiliger Disposition verneint (E. 5). Vorliegen einer Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 37 DBG und Art. 39 StG im konkreten Fall verneint (E. 6). OGE 66/2020/18 und 66/2020/20 vom 30. August 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht