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Werden Aufwendungen an einem Grundstück direkt von Dritten finanziert, können diese jedenfalls insoweit bei der Berechnung des Grundstückgewinns zum Abzug gebracht werden, als die Aufwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfasst werden. § 66 StV ist diesbezüglich mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage nicht anwendbar (E. 3.2). OGE 66/2020/11 vom 9. Dezember 2022 Veröffentlichung im Amtsbericht