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Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 44 Abs. 2 und 5 ATSG schliessen die selbständige gerichtliche Überprüfung materieller Einwendungen gegen Sachverständige vor der Gutachtenserstellung aus (E. 2.4.1 ff.). Soweit der Beschwerdeführer die vorgesehenen Gutachtenspersonen mit der PMEDA AG und deren Arbeitsweise in Verbindung bringt, macht er die von vornherein zu erwartende Mangelhaftigkeit eines von ihnen erstellten Gutachtens geltend und bringt eine Einwendung materieller Natur vor (E. 2.6). OGE 63/2025/1 vom 13. März 2026 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht