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Für die Rückforderung von zunächst aufgrund provisorischer Steuerwerte ausgesprochener individueller Prämienverbilligung ist grundsätzlich auf die definitiven Steuerwerte für das zweite dem Zahlungsjahr vorangehende Jahr abzustellen (E. 4.4). OGE 63/2023/12 vom 31. Mai 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht