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Bei zulässigen Einwendungen gegen den vorgesehenen Sachverständigen ist seitens der IV-Stelle bei allen Gutachten konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ist eine Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich und die Person des Gutachters zu erlassen (E. 2.2). Ob ein zulässiger Einwand aus Sicht der IV-Stelle begründet ist oder nicht, spielt für das Erfordernis der Konsenssuche grundsätzlich keine Rolle; anders zu entscheiden wäre bei offensichtlich missbräuchlicher oder querulatorischer Einwanderhebung (E. 4.2.2). OGE 63/2021/32 vom 8. Oktober 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht