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Mietkosten für eine Garage können auch dann nicht als Ausgabe im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG anerkannt werden, wenn eine Person gesundheitsbedingt auf ein Auto (oder ein anderes Fahrzeug) angewiesen ist (E. 3.2 und 3.3). Für eine Übernahme der Garagenmiete als Krankheits- und Behinderungskosten fehlt eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 4.3).