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Die beschwerdeführende Partei im Sozialversicherungsprozess trifft hinsichtlich der Abklärung des massgebenden Sachverhalts eine Rüge- und Begründungspflicht (E. 1.3).
Rüge- und Begründungspflicht im Sozialversicherungsprozess – Art. 61 lit. c ATSG.
Die beschwerdeführende Partei im Sozialversicherungsprozess trifft hinsichtlich der Abklärung des massgebenden Sachverhalts eine Rüge- und Begründungspflicht (E. 1.3).