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Die Befreiung von der obligatorischen kann (nur) widerrufen werden, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Ein solcher darf nicht leichthin angenommen werden, sondern nur bei schwerwiegenden, zu Lasten der versicherten Person gehenden und von dieser nicht zu verschuldenden Folgen. Die sich aufgrund der jeweiligen Lebenssituation ergebende Prämienbelastung des Einzelnen, die insbesondere vom Alter sowie den Einkommens- und Familienverhältnissen bestimmt wird, stellt keinen ″besonderen Grund″ dar, auf das Wahlrecht zurückzukommen (E. 2.4.3).