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Nr. 61/2014/2

Pensionspreis eines Alters- und Pflegeheims; abstrakte Normenkontrolle – Art. 46 JG; Art. 52 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 VRG; Art. 9 Abs. 2 AbPG; § 29 Abs. 1 AbPV; Art. 2 Abs. 1 Taxordnung Alters- und Pflegeheim Stein am Rhein.

Schaffhausen · 2016-11-11 · Deutsch SH
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Der in der Taxordnung eines Altersheims festgesetzte Pensionspreis kann im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle überprüft werden. Der Umstand, dass die auf den Erlass gestützten Individualverfügungen mit den einschlägigen Rechtsmitteln angefochten und dabei vorfrageweise auch die Rechtmässigkeit des Er-lasses überprüft werden können, schliesst die abstrakte Normenkontrolle nicht aus (E. 1.1–1.4). Bei der abstrakten Normenkontrolle braucht es kein unmittelbares, aktuelles schutzwürdiges Interesse, sondern nur eine virtuelle Betroffenheit (was hier jedenfalls auf einen Gesuchsteller zutrifft). Die blosse Wahrnehmung öffentlicher Interessen begründet die Legitimation dagegen nicht (E. 2.2). Die abstrakte Normenkontrolle hat nur kassatorische Funktion. Verlangt werden kann nur die Aufhebung der angefochtenen Vorschrift, und zwar mit Wirkung ab Veröffentlichung des Aufhebungsentscheids, d.h. nicht rückwirkend (E. 2.3). In einem Alters- und Pflegeheim darf der Gesamtertrag der Taxpauschalen für Hotellerie die Gesamtkosten der effektiven Hotellerieleistungen nicht übersteigen. Es ist rechtswidrig, wenn mit dem Pensionspreis im Ergebnis die Restkosten der Pflege finanziert werden (E. 3.3). Eine solche unzulässige Querfinanzierung lag hier bis zur angefochtenen Neuregelung vor (E. 3.4.1–3.4.3). Es ist zulässig, die für die bisherigen Kostenrechnungen verwendete Aufteilungs- und Umlagepraxis im Hinblick auf eine Überprüfung der Taxkalkulation neu zu beurteilen und anzupassen, auch wenn damit im Ergebnis eine Änderung der Aufteilung der Gesamtkosten auf die Pensionskosten und die Kosten der andern Kostenträger (Pflege und Betreuung) verbunden ist (E. 3.5.2). Die für die Taxordnung 2015 vorgenommene Neukalkulation der Pensionskosten (mit angepasster Aufteilung der Personalkosten und Umlage verschiedener Hilfskosten) liegt innerhalb des Ermessensspielraums der Behörde. Sie führt zu einer Vollkostenrechnung, die keine Querfinanzierung der Pflegekosten mehr bewirkt. Die Festsetzung des Pensionspreises für 2015 verstösst damit nicht gegen über-geordnetes Recht (Mehrheitsmeinung; E. 3.5.4 und 3.6).