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Nr. 60/2025/18

Nr. 60/2025/18 – Kurzfristige Festhaltung; Erforderlichkeit und Angemessenheit der Haftdauer – Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 73 AIG; Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 16 f. HG.

Schaffhausen · 2026-04-15 · Deutsch SH
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Ein urteilsfähiger Minderjähriger kann selbstständig Beschwerde gegen eine kurzfristige Festhaltung erheben, auch wenn er verbeiständet ist (E. 1.3). Entschädigungsansprüche gegen den Staat für die erstandene ausländerrechtliche Haft sind zunächst beim Regierungsrat (Vorverfahren) und anschliessend mittels Klage beim Zivilgericht geltend zu machen (E. 1.4). Eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG stellt einen schweren Eingriff in die Bewegungsfreiheit dar und muss verhältnismässig sein (E. 2.1). Aus dem alleinigen Umstand, dass eine Person die Schweiz nicht verlassen möchte und ein Rechtsmittel gegen einen negativen Asylentscheid ergriffen hat, kann nicht geschlossen werden, dass sie einer Vorladung zu einer Befragung zwecks Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit nicht Folge leisten würde. Die Haftanordnung war deshalb nicht erforderlich (E. 3.2.3). Auch wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass eine Person einer Vorladung keine Folge leisten würde, lässt sich eine Zeitreserve von zwei Tagen bis zum Transport in der Regel nicht rechtfertigen (E. 3.2.4). OGE 60/2025/18 vom 13. März 2026 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht