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Vorgesetzte Behörde bzw. Aufsichtsbehörde der Schaffhauser Polizei ist das Finanzdepartement. Dieses ist zuständig für die Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde, soweit eine ungebührliche Behandlung im Raum steht. Gegen eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der Schaffhauser Polizei als Strafverfolgungsbehörde steht hingegen (nur) die strafprozessuale Beschwerde nach Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO ans Obergericht offen (E. 3.1). OGE 60/2024/41 vom 31. März 2026 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht