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Ein fehlender Bezug zur Schweiz ist nicht geeignet als Indiz für einen Scheinehebefund, da sich aus dieser Tatsache nichts über den Willen der Verlobten, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, ableiten lässt (E. 3.2). Für einen Scheinehebefund im Ehevorbereitungsverfahren muss die Indizienlage aufgrund einer Reihe belastender Indizien so offensichtlich auf eine Scheinehe hindeuten, dass die gegenseitige Absicht der Verlobten, eine Lebensgemeinschaft zu begründen, von vornherein ausgeschlossen werden kann (E. 3.4). Dem Zivilstandsamt Schaffhausen werden im Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten auferlegt (E. 5.1). OGE 60/2024/34 vom 6. Mai 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht