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Nr. 60/2024/15

Nr. 60/2024/15 – Entscheid einer unzuständigen Vorinstanz; Verzicht auf Überweisung; (keine) Devolutivwirkung der Rechtsverweigerungsbeschwerde – Art. 128 GG; Art. 16 VRG.

Schaffhausen · 2026-03-18 · Deutsch SH
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Aus prozessökonomischen Gründen kann von der Aufhebung eines von einer unzuständigen Vorinstanz erlassenen Entscheids und der Überweisung der Sache an die zuständige Instanz abgesehen werden, wenn die Unzuständigkeit nicht gerügt wird, aufgrund der gegebenen Aktenlage entschieden werden kann und der Entscheid der an sich zuständigen Instanz ebenfalls (unmittelbar oder mittelbar) an die entscheidende Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden kann (E. 1). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde hat keine Devolutivwirkung. Mit ihr können grundsätzlich bloss Anweisungen an die untätige Behörde verlangt werden (E. 1.2). OGE 60/2024/15 vom 23. Dezember 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht