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Eine Parteientschädigung entfällt nicht schon deshalb, weil eine oder mehrere Drittpersonen die Anwaltskosten tragen (E. 3.2 ff.). OGE 60/2023/75 vom 20. Mai 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Nr. 60/2023/75 – Parteientschädigung; Prozessfinanzierung durch Dritte – Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 sowie Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO.
Eine Parteientschädigung entfällt nicht schon deshalb, weil eine oder mehrere Drittpersonen die Anwaltskosten tragen (E. 3.2 ff.). OGE 60/2023/75 vom 20. Mai 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht