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Das Obergericht prüft als Verwaltungsgericht grundsätzlich von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen, namentlich die sachliche Zuständigkeit, bei der Vorinstanz erfüllt waren (E. 2 und E. 5). Der Beschluss des Gemeinderats betreffend die Übernahme eines Schulgelds ist als Entscheid einer untergeordneten Behörde in Schulangelegenheiten beim Erziehungsrat und nicht beim Regierungsrat mit Rekurs anzufechten (E. 4 ff.). OGE 60/2023/73 vom 14. März 2025 Veröffentlichung im Amtsbericht