Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Das Radwegprojekt bedarf namentlich aufgrund des Koordinationsgebots einer umfassenden und gesamthaften Interessenabwägung, was eine Prüfung der in Betracht fallenden Alternativen und Varianten voraussetzt (E. 3 und E. 3.2). Eine umfassende Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Interessen wurde vorliegend nicht vorgenommen. Einerseits unterblieb eine vollständige Variantenprüfung, andererseits wurden nicht alle relevanten Interessen ermittelt und fehlt es für die Bewertung der berücksichtigten Interessen teilweise an einer Begründung. Angesichts der fehlerhaften Interessenabwägung wurde gleichzeitig das Koordinationsgebot verletzt. Überdies ist die grösstmögliche Schonung des betroffenen BLN-Objekts nicht dargetan (E. 3.2.1 ff.). Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ist nicht zu beanstanden, dass das Radwegprojekt nicht vollständig ausgesteckt bzw. profiliert wurde respektive die Aussteckung nur für die Zeit der Planauflage erfolgte (E. 4.1 ff.). Die Sachverhaltsabklärung mit Bezug auf die Strassenentwässerung bzw. den Gewässerschutz erweist sich vorliegend als ungenügend (E. 4.2 ff.). Frage offengelassen, ob mit Blick auf die Variantenwahl eine genügende Bedürfnisabklärung erfolgte (E. 4.3 ff.). Das Radwegprojekt tangiert fünf kommunale Schutzobjekte von lokaler Bedeutung, von denen zumindest ein Teil dauerhaft verändert wird. Dies setzt eine Bewilligung des Gemeinderats voraus, die grundsätzlich zusammen bzw. gleichzeitig mit den Einspracheentscheiden von Tiefbau Schaffhausen und der Rodungsbewilligung des Kantonsforstamts zu eröffnen gewesen wäre (E. 4.4.2). Im erstinstanzlichen Einspracheverfahren besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (E. 6.2). OGE 60/2023/29, 60/2023/31 und 60/2023/33 vom 19. November 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht