Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren sind neue Rügen innerhalb des Streitgegenstands zulässig (E. 2). Bedingungen und Auflagen zu Bau- und Ausnahmebewilligungen i.S.v. Art. 71 Abs. 1 BauG sind nur zulässig, wenn die damit zu behebenden Mängel untergeordneter Natur sind und mit massvollen Änderungen ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können (E. 3.3). Bei der Verknüpfung mit Bedingungen und Auflagen darf die Baubewilligung nicht offenlassen, welche baulichen Anpassungen zur Behebung der Mängel des Bauvorhabens vorzunehmen sind. Die Nebenbestimmungen sind im Dispositiv klar und eindeutig zu formulieren und die Verpflichtungen deutlich festzuhalten, damit ihre Einhaltung kontrollier- und durchsetzbar ist (E. 3.3). Nachgelagerte Baubewilligungsverfahren sind nur zulässig, wenn sie von der Sache her sinnvoll sind und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Bauprojekt ergeben können. Durch eine nachträgliche Planänderung dürfen insbesondere keine zusätzlichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen betroffen sein (E. 3.3). Rückweisung statt direkter Entscheid in der Sache durch das Obergericht, wenn sich die Vorinstanzen, denen ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen liessen und andernfalls ein doppelter Instanzenverlust drohte (E. 4). OGE 60/2023/21 vom 15. September 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht