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Nr. 60/2023/11

Nr. 60/2023/11 – Submission; Rechtzeitigkeit von Rügen; Vollständigkeit von Angeboten; qualitative Angebotsbewertung; Bewertungsmassstab einer Notenskala – Art. 3 EG BGBM; § 5 Abs. 1 ViVöB; Art. 27 lit. h VRöB.

Schaffhausen · 2024-01-10 · Deutsch SH
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Eine inhaltliche Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist – abgesehen von echten Noven – grundsätzlich nur zulässig, soweit Eingaben anderer Verfahrensbeteiligter dazu Anlass geben oder die Vorbringen nicht früher beigebracht werden konnten; verspätete Rügen sind nicht zu hören (E. 2). Von der Anbieterin im Projekt vorgesehene aber nicht von ihr angebotene Leistungen (Turmsanierung) sind nicht beim Preis, sondern bei der qualitativen Bewertung zu berücksichtigen (E. 6.2). Wurde eine in der Ausschreibung geforderte aber beim Zuschlag nicht berücksichtigte Option (Grauwassernetz) nicht angeboten, führt dies nicht zwingend zum Ausschluss des Angebots (E. 8.3). Die Anwendung einer Notenskala bedingt einen der Notenskala zugrundeliegenden Bewertungsmassstab (E. 14.1). OGE 60/2023/11 vom 22. Dezember 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht