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Die Zumutbarkeit eines Schulwegs richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Kriterien und Rechtsprechungsübersicht (E. 3.1 – E. 3.2). Der strittige Schulweg ist Kindergartenkindern aufgrund dessen Länge und der kurzen Dauer der Mittagspause nicht zumutbar. Hingegen ist die Zumutbarkeit des Schulwegs für Primarschulkinder hinsichtlich der Länge, der Dauer der Mittagspause und der Gefährlichkeit des Wegs zu bejahen (E. 3.3 – E. 5). Da die Schaffhauser Gesetzgebung bezüglich der Frage, auf welche Weise bei unzumutbaren Schulwegen Abhilfe zu schaffen ist, keine Regelung enthält, liegt es grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit der Gemeinde, sich für eine zweckmässige Lösung zu entscheiden (E. 6). Bei der künftigen Schulwegplanung muss für Kindergartenkinder des relevanten Quartiers eine besondere Lösung gefunden werden (E. 7). OGE 60/2022/8 vom 23. August 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht