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Über Streitigkeiten zwischen der tripartiten Kommission und einer Arbeitgeberin entscheidet im Kanton Schaffhausen das Volkswirtschaftsdepartement und nicht das kantonale Arbeitsamt (E. 3.4 f.). Aufhebung der angefochtenen Verfügung zufolge Unzuständigkeit des kantonalen Arbeitsamts und Rückweisung der Streitsache an das Volkswirtschaftsdepartement zum Entscheid über die Streitigkeit (E. 3.6). OGE 60/2022/6 vom 26. Januar 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht