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Verweigert eine Gemeinde als Grunddienstbarkeitsberechtigte die Löschung einer Grunddienstbarkeit, kann die Verweigerung der Löschung nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden (E. 2.1). Der Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann mangels Zuständigkeit zum Erlass einer Gestaltungsverfügung nicht mittels verwaltungsrechtlicher Feststellungsverfügung festgestellt werden (E. 2.2). OGE 60/2022/5 vom 13. September 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht