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Nr. 60/2022/43

Nr. 60/2022/43 – Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen – Art. 36 Abs. 1 VRG.

Schaffhausen · 2023-06-09 · Deutsch SH
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Ist die Beschwerdelegitimation zweifelhaft bzw. nicht offensichtlich, trifft die beschwerdeführende Partei die Obliegenheit, Erstere darzulegen (E. 1.1). Die Regelung von Art. 36 Abs. 1 VRG ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten; ein Gemeinweisen kann sich darauf stützen, falls es durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen wird (E. 1.2). Das Gemeinwesen ist grundsätzlich nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt gegen den Entscheid, ihm Verfahrens- oder Parteikosten aufzuerlegen (E. 1.2). OGE 60/2022/43 vom 9. Juni 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht