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Im Kanton Schaffhausen sind die Gemeinden zuständig, gerichtlich angeordnete freiwillige Versteigerungen durchzuführen (E. 2.2). Weil das Kantonsgericht mit seiner Anordnung den endgültigen Vollzug der Teilung beabsichtigte, hatte die Gemeinde nach einer ersten, nur teilweise erfolgreich verlaufenen Versteigerung eine weitere Versteigerung anzuordnen (E. 2.3). Angesichts der Umstände durfte und musste die Gemeinde auf die Festlegung eines Mindestpreises verzichten, um dem Anspruch der Miteigentümer auf Teilung innert angemessener Frist gerecht zu werden (E. 3.2). Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung und war auch nicht erforderlich, ein Verkehrswertgutachten einzuholen (E. 4). OGE 60/2022/40 vom 2. April 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht