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Erläutert die Vergabestelle ihren Zuschlagsentscheid anlässlich eines Feedbackgesprächs und legt sie die wesentlichen Gründe für den Vergabeentscheid in der Beschwerdeantwort dar, ist eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht geheilt (E. 2.2). Bei der Bewertung der Angebote steht der Vergabestelle ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Bewertung hat jedoch den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu entsprechen und die Punkteverteilung muss pflichtgemäss und nachvollziehbar erfolgen sowie auf alle Angebote gleich angewandt werden (E. 6). Abweichend vom Rügeprinzip kann das Obergericht Fragen nachgehen, die von den Parteien zwar nicht ausdrücklich aufgeworfen wurden, zu deren Beantwortung aufgrund der Parteivorbringen in Kombination mit den Akten aber Anlass besteht bzw. wenn rechtliche Mängel offensichtlich sind (E. 10). Das Preiskriterium ist grundsätzlich mit mindestens 20% zu gewichten. Eine tiefere Gewichtung kommt – wenn überhaupt – nur in begründeten Ausnahmefällen in Frage (E. 10.2). Frage offengelassen, ob eine Preisbewertung, welche die Punktzahlen nach Rangfolge vergibt sowie die zu erwartende Preisspanne ebenso wie die konkret offerierten Preise und die Preisdifferenzen völlig unberücksichtigt lässt, ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann (E. 10.3). OGE 60/2022/3 vom 21. Februar 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht