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Bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr ist grundsätzlich eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen (E. 2.2). Trunkenheitsfahrten mit hoher Alkoholisierung stellen eine konkrete und grosse Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Der Führerausweis ist daher in der Regel bis zur Beseitigung der Zweifel an der Fahreignung vorsorglich zu entziehen (E. 2.3 und 4.1). OGE 60/2022/28 vom 20. September 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht