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Die hobbymässige Haltung zweier Pferde in der Wohnzone ist zonenkonform (E. 2.4). Der Mindestabstand zum Pferdestall aus Gründen der Luftreinhaltung ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen; ein pauschaler Mindestabstand wäre willkürlich (E. 4.2). Übermässige Geruchsimmissionen verneint (E. 4.3.1 f.). Weitere Auflagen zur Emissionsbegrenzung (E. 4.4). Keine Pflicht zur Ermittlung der Aussenlärmimmissionen, da eine Überschreitung der massgebenden Belastungsgrenzwerte nicht zu erwarten ist (E. 5.4.2). Gewässerschutzrechtliche Zulässigkeit der Auflage, den Stall (Tierbereich) über eine bewachsene Bodenschicht zu entwässern, zur Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 6.2). Hinreichende, gesicherte Zufahrt zum Pferdestall bejaht (E. 7.3). Der Regierungsrat als Rekursinstanz darf sich bei der Überprüfung der Zulässigkeit einer Terrainveränderung nicht auf eine Willkürkognition beschränken (E. 8.4). OGE 60/2022/21 vom 30. Mai 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht